Am 5.8 2009 trat das "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung" (VorsstAG) in Kraft. In § 93 Abs. 2 AktG findet man folgenden Passus:
"Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des 1,5 fachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.“
Daraus folgt für Vorstandsmitglieder, dass sie sich an jedem Schaden mit einem vertraglich zu vereinbarenden Prozentsatz zu beteiligen haben. Mindestens 10% des Schadens und maximal das 1,5-fache der Jahresbruttovergütung (es gilt das Jahr der Pflichtverletzung).
Betroffen von dieser Regelung sind alle Aktiengesellschaften und auch
- Europäische Aktiengesellschaft (S.E.)
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVAG)
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
- Gebietskörperschaften
Die Lösung besteht hierbei in einer erweiterten Absicherungsform, bzw. einem Zusatzbaustein in der D&O Versicherung.
Die D&O Selbstbehaltsversicherung