Die Komplexität des Versicherungsschutzes
Versicherungen - ein komplexes Thema, das viele Bereiche berührt und miteinander verbindet.
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Versicherung ist nicht nur ein paar Verträge abzuschließen. Es ist weitaus mehr.
Die Einbeziehung von Haftungen, örtlichen und baulichen Gegebenheiten, Compliance und vielem mehr, ist unabdingbar für ein tragbares Gesamtkonzept. Ohne ein solches ist alles nur ein Stückwerk.
Und aus diesem Grund, benötigen Sie einen versierten Versicherungsmakler. Kein anderer kann diese Komplexität neutral und unabhängig darstellen.
Wir beraten:
Unternehmen aus Produktion, Handel und Dienstleistung
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Wir wissen was wir tun
Erfahrung und Kompetenz
sind bei uns keine unbekannten Begriffe. Seit mehr als 40 Jahren beraten wir mit hohem Engagement, technischem Know How und viel Erfahrung Mandanten in Deutschland und auch über die Grenzen hinaus.
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Unser Netzwerk
steht Ihnen zur Verfügung, wenn Sie es wünschen.
Wir unterhalten eine weites Netzwerk von Spezialisten, Anwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Gutachtern und allem was zur Bewältigung einer Aufgabe notwendig ist.
Für anspruchsvolle Mandanten haben wir dazu eine eigene Marke mit einem speziellen Beratungskonzept entwickelt
Unsere Leistungen
Egal worum es geht, Sie können sich auf unsere Fachkenntnis und jahrzehntelange Erfahrung verlassen.
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Beratung auch für Privatpersonen
Wir beraten und betreuen auch Privatpersonen - allerdings machen wir das von ein paar Voraussetzungen abhängig.
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Infos zu Versicherungsarten
Hier finden Sie einige Informationen zu Versicherungsarten. Klar, einfach und verständlich.
Lesen Sie unsere Blogbeiträge

von Achim Finke
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10. März 2026
Bleirohre in der Gebäudeversicherung verboten ! Gemäß der Trinkwasserverordnung mussten Bleileitungen oder bleihaltige Teilstücke bis zum 12.01.2026 vollständig ausgetauscht oder stillgelegt werden. Die gesetzliche Grundlage ist §17 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) deren Novellierung am 24.06.2023 in Kraft getreten ist. Die Übergangsfrist endete am 12.01.2026 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) § 17 Trinkwasserleitungen aus Blei (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen. (2) Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers verlängern, wenn 1. der Betreiber vor dem 12. Januar 2026 einem Installationsunternehmen, das nach § 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der jeweiligen Wasserversorgungssatzung in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist, einen Auftrag zur Entfernung oder zur Stilllegung der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke erteilt hat und das Installationsunternehmen bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen voraussichtlich erst bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 12. Januar 2026 abgeschlossen werden kann. (3) Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers ferner längstens bis zum Ablauf des 12. Januar 2036 verlängern, wenn es sich um eine Gebäudewasserversorgungsanlage oder Eigenwasserversorgungsanlage handelt, das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt des Betreibers der Wasserversorgungsanlage genutzt wird und eine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, insbesondere unter Berücksichtigung von deren Alter und Geschlecht nicht zu befürchten ist. Wenn das Gesundheitsamt die Frist nach Satz 1 verlängert, ist der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn hinsichtlich der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, eine relevante Änderung eingetreten ist, insbesondere, wenn Minderjährige, schwangere Frauen oder Frauen im gebärfähigen Alter hinzukommen. Wenn der Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage wechselt, bevor die nach Satz 1 verlängerte Frist abläuft, endet die Frist nach Absatz 1 ein Jahr nach dem Übergang des Eigentums; die Frist endet jedoch frühestens mit Ablauf des 12. Januar 2026. (4) Nach Ablauf der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden jeweiligen Frist hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch nachzuweisen. (5) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat die mit Trinkwasser versorgten Verbraucher unverzüglich zu informieren, wenn er darüber Kenntnis erlangt, dass 1. in der Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind oder 2. das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei anzunehmen ist, insbesondere auf Grund von Ergebnissen von Trinkwasseruntersuchungen einer zugelassenen Untersuchungsstelle. Der Betreiber hat die aus der Wasserversorgungsanlage versorgten Verbraucher im Anschluss an die Information nach Satz 1 darüber zu informieren, wann die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden, sobald ihm diese Informationen vorliegen. Der Betreiber hat ab dem 13. Januar 2026 dem betroffenen Verbraucher in Textform zu erklären und in geeigneter Form nachzuweisen, dass er seiner Pflicht nach Absatz 1 nachgekommen oder die Frist nach Absatz 2 verlängert worden ist. (6) Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zu deren Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird. Was heiß das für Besitzer von Gebäuden? Kann man die Frist verlängern? Z.B. wenn man es zeitlich nicht schafft die Rohre auszutauschen oder stillzulegen weil der Handwerker nicht genügend Kapazität hat. Eigentlich nein ! Es gibt eine Verlängerungsmöglichkeit, bei der aber ein ein Gebäudebesitzer kaum die Bedingungen dazu erfüllen kann. Diese gilt für Einfamilienhausbesitzer die selbst im Gebäude wohnen. Hier kann man eine Fristverlängerung beim Gesundheitsamt beantragen bis max. zum 12.01.2036 wenn: Der Hausbesitzer hat einem Installateur, der in das Installateurverzeichnis des Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist, bereits vor dem 12.01.2026 einen Auftrag zur Erneuerung der Leitungen erteilt und dieser schafft es aus Kapazitätsgründen nicht, bis zum 12.01.2026 den Auftrag zu erledigen. UND - Es handelt sich um eine Wasserversorgungsanlage die nur der Eigenversorgung dient - Das Trinkwasser wird nur für den Eigenverbrauch genutzt - Eine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher ist nicht zu befürchten Sollte das Gesundheitsamt die Frist verlängern, so hat der Gebäudebesitzer das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren wenn Minderjährige, schwangere oder Frauen im gebärfähigem Alter hinzukommen. Zusammengefasst : Eine Fristverlängerung ist nur möglich wenn: - der Auftrag an einen eingetragenen Installateur vor dem 12.01.2026 erfolgt ist - es sich um Rohre handelt die der Eigenversorgung dienen - keine gebärfähigen Frauen, Minderjährige oder Schwangere im Haus wohnen Für Mehrfamilienhäuser, Gewerbegebäude gilt: Der Gebäudebesitzer hat die versorgten Verbraucher (Mieter, Nutzer) unverzüglich zu informieren, wenn er Kenntnis darüber erlangt das - in der Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus Blei vorhanden sind - das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus Blei anzunehmen ist , insbesondere auf Grund von Trinkwasseruntersuchungen (Anzunehmen sind Bleileitungen, wenn das Haus vor 1973 gebaut wurde und bisher nicht ALLE Leitungen erneuert wurden) Der Gebäudebesitzer hat ab dem 13.01.2026 die versorgten Verbraucher in Textform zu erklären und in geeigneter Form nachzuweisen, dass er seiner Pflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist oder die Frist verlängert wurde. Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installateuer fest, das in einer Trinkwasserversorgungsanlage Leitungen oder Teilstücke von Leitungen aus Blei sind, so hat er dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

von Achim Finke
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19. März 2022
Bei der Erstellung von Risikoanalysen stellen wir sehr oft fest, dass die Frage nach Risiken aus Vertrag und AGB weitgehend unbekannt ist. Auch müssen wir immer wieder feststellen, dass diese Risiken in der Vergangenheit nicht berücksichtigt wurden und oft erhebliche Deckungslücken im Versicherungsschutz bestehen. Was sind überhaupt Risiken aus Vertrag und AGB? Hierzu ein Beispiel: In den AGB eines Herstellers für Sondermaschinen steht, dass er die Maschinen bis zum Kunden liefert, frei Bordsteinkante. Ebenfalls Ersatzteile und angenommene Reklamationen. Somit haftet er für alle Transportschäden zwischen seiner Firma und der Lieferadresse. Versicherungstechnisch bedeutet dieses, dass er eine umfassende Transportversicherung benötigt um Schäden finanziell abzusichern. Die Kosten für eine solche Absicherung muss er in seiner Kalkulation berücksichtigen. Es gibt einige Risiken die sich aus Verträgen ergeben: -Vertragsstrafen (Pönale) -Transportrisiken -Mithaftungen bei Gemeinschaftsprojekten -Haftungen aus Firmengeflechten -Haftungen aus Auflagen von Stadt und Gemeinden und vieles mehr. Ohne ausführliche Analyse vorhandener Verträge, kann eine fachgerechte Absicherung nicht erfolgen. Im Schadenfall kann diese hohe Verluste bedeuten. Und für den Geschäftsführer kann es auch zu einer persönlichen Haftung führen, wenn er die Überprüfung und Absicherung dieses Bereiches unterlassen hat.

von Achim Finke
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19. März 2022
Am 5.8 2009 trat das "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung" (VorsstAG) in Kraft. In § 93 Abs. 2 AktG findet man folgenden Passus: "Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des 1,5 fachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.“ Daraus folgt für Vorstandsmitglieder, dass sie sich an jedem Schaden mit einem vertraglich zu vereinbarenden Prozentsatz zu beteiligen haben. Mindestens 10% des Schadens und maximal das 1,5-fache der Jahresbruttovergütung (es gilt das Jahr der Pflichtverletzung). Betroffen von dieser Regelung sind alle Aktiengesellschaften und auch - Europäische Aktiengesellschaft (S.E.) - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVAG) - Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) - Gebietskörperschaften Die Lösung besteht hierbei in einer erweiterten Absicherungsform, bzw. einem Zusatzbaustein in der D&O Versicherung. Die D&O Selbstbehaltsversicherung

von Achim Finke
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8. März 2019
Viele Autofahrer haben eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, um Schäden, für die kein Verursacher herangezogen werden kann, oder die man selbst verursacht hat, abzusichern. Aber dieser Schutz hat auch Grenzen. Eine dieser Grenzen möchte ich hier einmal aufzeigen. Dazu 4 Beispiele aus der Praxis: Hans G. kauf im Baumarkt 2 Eimer Wandfarbe und stellt diese in seinen Kombi. Auf Rückweg muss er stark bremsen, ein Eimer rutscht nach vorn, geht auf und die Farbe verteilt sich im Innenraum. Schaden fast 20.000€. Holger A. hat sich mehrere Leisten gekauft, 2 Meter lang und diese mittig im PKW verstaut. Auch er muss stark bremsen, eine Leiste rutscht nach von und knallt in den Bildschirm des Navigationsgerätes. Schaden rund 3000€. Walter L. fährt auf der Autobahn, als plötzlich ein Reifen hinten platzt. Er kann den Wagen zwar in der Spur halten, aber die Reifenteile schlagen an das Seitenteil und beschädigt es stark. Schaden über 6000€. Karin U. fahrt auf der Landstrasse als plötzlich eine Spurstange bricht. Diese zerschlägt unter dem Wagen Bereiche des Unterbodens und des Auspuffs. Der Hersteller ersetzt auf Kulanz nur einen Teil, da der Wagen schon weit über 100.000km gelaufen hatte. Sie bleibt auf rund 2000€ Schaden sitzen. Alle diese Fälle sind nicht über die normale Vollkaskoversicherung versichert. Warum? In den Vertragsbedingungen findet man auch Ausschlüsse. Und Schäden, die durch Bremsvorgänge, Bruch von Teilen oder durch den Betrieb verursacht werden, sind ausgeschlossen. Man kann so etwas versichern in dem man einen Zusatzbaustein mit abschließt, die sogenannte Brems-, Betriebs- und Bruchschadendeckung. Mit diesem Baustein, den ich nur empfehlen kann, sind solche Schäden abgedeckt. Leider stellen wir immer wieder fest, das solche Dinge in Beratungen nur selten angeboten werden. Besonders in den Vergleichssportalen im Internet, wird auf so etwas nicht hingewiesen, wir haben zumindest bisher keinen Anbieter gefunden, der auch diese Problematik deutlich hinweist.
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